3.3. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen gegen diese zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verfangen nicht. Erneut verweist der Beklagte auf eine abweichende telefonische Abmachung zwischen den Parteien, ohne einen Urkundenbeweis dafür vorzulegen. Zudem bringt er vor, das Schreiben vom 7. Mai 2021 sei so zu verstehen, dass er erst ab dem 1. November 2021 Raten von Fr. 400.00 zu bezahlen gehabt habe. In jenem Schreiben ist jedoch unmissverständlich von 6 monatlichen Raten "ab Anfangs Juli 2021" die Rede, woraus sich ergibt, dass die Stundung ab Juli 2021 jeweils nur für den bei regelmässiger Ratenzahlung noch verbleibenden Restausstand galt.