Dieses Schreiben des Beklagten sei als Antrag an die Kläger zu verstehen, die Bedingung der Stundung in Bezug auf die Höhe der Ratenzahlungen zu ändern. Ein Akzept der Kläger liege nicht vor, zumal der Beklagte anschliessend keine Ratenzahlungen geleistet habe. Ein Akzept müsste sodann urkundlich ausgewiesen sein, damit es im Rahmen dieses Verfahrens als Einwendung tauglich wäre (E. 4.2. des angefochtenen Entscheids).