Die Kläger belegten mit dem Kontoauszug 2019 (Klagebeilage 5), dass der Beklagte keine Ratenzahlungen geleistet habe, weshalb die Stundung dahingefallen sei. Der Beklagte mache geltend, das Schreiben der Kläger vom 7. Mai 2021 gebe nicht die am Telefon getroffene mündliche Einigung über eine Stundung bis am 30. Oktober 2021 wieder. Wie aus seinem Schreiben vom 21. Mai 2021 ersichtlich sei, habe er dargelegt, dass er lediglich Fr. 300.00 monatlich bezahlen könne. Dieses Schreiben des Beklagten sei als Antrag an die Kläger zu verstehen, die Bedingung der Stundung in Bezug auf die Höhe der Ratenzahlungen zu ändern.