Die gewährte Stundung sei jedoch an die Bedingung geknüpft worden, dass der Beklagte Ratenzahlungen von Fr. 400.00 einhalte. Auch der Beklagte habe die Stundung in diesem Sinne interpretiert, was seinem Schreiben an die Kläger vom 21. Mai 2021 (Duplikbeilage 1) entnommen werden könne. Dies bedeute, dass die Stundung dahinfalle, wenn die Bedingung der fehlenden Ratenzahlung eintrete. Die Kläger belegten mit dem Kontoauszug 2019 (Klagebeilage 5), dass der Beklagte keine Ratenzahlungen geleistet habe, weshalb die Stundung dahingefallen sei.