3.2. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, der Beklagte berufe sich auf das Schreiben der Kläger vom 7. Mai 2021 (Klageantwortbeilage), welches die Steuern 2019 betreffe, ein Stundungsgesuch des Beklagten behandle und den Titel "Bestätigung der Stundung" trage. Darin werde festgehalten: "ab Anfangs Juli 2021 zahlen Sie in 6 monatlichen Raten jeweils Fr. 400.00 ein. Ein Nichterfüllen zieht die Betreibung nach sich. Für die Steuern 2019 gewähren wir Ihnen eine verlängerte Zahlungsfrist bis 31.10.2021." Die gewährte Stundung sei jedoch an die Bedingung geknüpft worden, dass der Beklagte Ratenzahlungen von Fr. 400.00 einhalte.