2. 2.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die rechtskräftige Veranlagungsverfügung für die nach kantonalem (und kommunalen) Recht erhobenen Steuern stellt ohne weiteres einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (BGE 5D_117/2017 E. 2.1.). -4-