3. 3.1. Gegen diesen ihm am 24. November 2021 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids bzw. der darin erteilten definitiven Rechtsöffnung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2022 beantragten die Kläger sinngemäss die Beschwerdeabweisung. Das Obergericht zieht in Erwägung: