Die von den Gesuchstellern mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 250.00 ist vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchsteller diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben dürfen. 3. Die Parteikosten der Gesuchsteller sind in Höhe von Fr. 50.00 vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchsteller diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben dürfen."