2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 28. September 2021 beantragten die Kläger beim Bezirksgericht Bremgarten definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'333.20 nebst 5.1% Zins seit 21. September 2021, den Betrag von Fr. 176.30 und den Betrag von Fr. 73.30 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten und Zusprechung einer angemessenen Umtriebs- und Parteientschädigung. 2.2. Mit Klageantwort vom 18. Oktober 2021 beantragte der Beklagte die Einstellung der Betreibung. 2.3. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 hielten die Kläger an ihrem Rechtsöffnungsbegehren fest.