Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2021.257 / rb (SR.2021.165) Art. 37 Entscheid vom 2. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____ […] vertreten durch Finanzverwaltung B._____ […] Beklagter C._____ […] Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. […] des Regionalen Betreibungsamtes B. vom 21. September 2021 betrieben die Kläger den Beklagten für den Betrag von Fr. 2'333.20 nebst 5.1% Zins seit 21. September 2021 (Angabe des Forde- rungsgrundes: "Kantons-, Gemeindesteuern"; "Ausstand und Gebühren 2019"; "Ordentliche Steuern"), den Betrag von Fr. 176.30 ("Verzugszins bis 20.09.2021"), den Betrag von Fr. 70.00 ("Gebühren bisher"), den Betrag von Fr. 100.00 ("Gebühren neu") und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 28. September 2021 beantragten die Kläger beim Bezirksgericht Bremgarten definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'333.20 nebst 5.1% Zins seit 21. September 2021, den Be- trag von Fr. 176.30 und den Betrag von Fr. 73.30 unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten und Zusprechung einer ange- messenen Umtriebs- und Parteientschädigung. 2.2. Mit Klageantwort vom 18. Oktober 2021 beantragte der Beklagte die Ein- stellung der Betreibung. 2.3. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 hielten die Kläger an ihrem Rechtsöff- nungsbegehren fest. 2.4. Mit Eingabe datiert am 20. Oktober 2021 (Eingang: 2. November 2021) hielt der Beklagte an seinem Antrag fest. 2.5. Am 12. November 2021 erkannte das Bezirksgericht Bremgarten, Präsidium des Zivilgerichts: " 1. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. […] des Regionalen Betrei- bungsamtes B. (Zahlungsbefehl vom 21.09.2021) für den Betrag von Fr. 2'333.20 nebst Zins zu 5.10% seit 21.09.2021 und für aufgerechnete Verzugszinsen bis 20.09.2021 von Fr. 176.30 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. -3- Die von den Gesuchstellern mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 250.00 ist vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchsteller diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zah- lungen des Gesuchsgegners vorab erheben dürfen. 3. Die Parteikosten der Gesuchsteller sind in Höhe von Fr. 50.00 vom Ge- suchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchsteller diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben dür- fen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 24. November 2021 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids bzw. der darin erteil- ten definitiven Rechtsöffnung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2022 beantragten die Kläger sinnge- mäss die Beschwerdeabweisung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren neu gestellte Anträge, neu vorgebrachte Tatsachenbehauptungen oder neu vorgelegte Beweismittel dürfen nicht berücksichtigt werden, wobei die Gründe für das erstmalige Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung sind (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweize- rischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkun- den beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder ge- stundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die rechtskräftige Veranlagungsverfügung für die nach kantonalem (und kom- munalen) Recht erhobenen Steuern stellt ohne weiteres einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (BGE 5D_117/2017 E. 2.1.). -4- 3. 3.1. Der Beklagte bestreitet wie schon vor der ersten Instanz nicht das Vorlie- gen eines definitiven Rechtsöffnungstitels, sondern behauptet eine Stun- dung der betriebenen Forderung. 3.2. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, der Beklagte berufe sich auf das Schreiben der Kläger vom 7. Mai 2021 (Klageantwortbeilage), welches die Steuern 2019 betreffe, ein Stundungsgesuch des Beklagten behandle und den Titel "Bestätigung der Stundung" trage. Darin werde festgehalten: "ab Anfangs Juli 2021 zahlen Sie in 6 monatlichen Raten jeweils Fr. 400.00 ein. Ein Nichterfüllen zieht die Betreibung nach sich. Für die Steuern 2019 ge- währen wir Ihnen eine verlängerte Zahlungsfrist bis 31.10.2021." Die ge- währte Stundung sei jedoch an die Bedingung geknüpft worden, dass der Beklagte Ratenzahlungen von Fr. 400.00 einhalte. Auch der Beklagte habe die Stundung in diesem Sinne interpretiert, was seinem Schreiben an die Kläger vom 21. Mai 2021 (Duplikbeilage 1) entnommen werden könne. Dies bedeute, dass die Stundung dahinfalle, wenn die Bedingung der feh- lenden Ratenzahlung eintrete. Die Kläger belegten mit dem Kontoauszug 2019 (Klagebeilage 5), dass der Beklagte keine Ratenzahlungen geleistet habe, weshalb die Stundung dahingefallen sei. Der Beklagte mache gel- tend, das Schreiben der Kläger vom 7. Mai 2021 gebe nicht die am Telefon getroffene mündliche Einigung über eine Stundung bis am 30. Oktober 2021 wieder. Wie aus seinem Schreiben vom 21. Mai 2021 ersichtlich sei, habe er dargelegt, dass er lediglich Fr. 300.00 monatlich bezahlen könne. Dieses Schreiben des Beklagten sei als Antrag an die Kläger zu verstehen, die Bedingung der Stundung in Bezug auf die Höhe der Ratenzahlungen zu ändern. Ein Akzept der Kläger liege nicht vor, zumal der Beklagte an- schliessend keine Ratenzahlungen geleistet habe. Ein Akzept müsste so- dann urkundlich ausgewiesen sein, damit es im Rahmen dieses Verfahrens als Einwendung tauglich wäre (E. 4.2. des angefochtenen Entscheids). 3.3. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen gegen diese zutref- fenden vorinstanzlichen Erwägungen verfangen nicht. Erneut verweist der Beklagte auf eine abweichende telefonische Abmachung zwischen den Parteien, ohne einen Urkundenbeweis dafür vorzulegen. Zudem bringt er vor, das Schreiben vom 7. Mai 2021 sei so zu verstehen, dass er erst ab dem 1. November 2021 Raten von Fr. 400.00 zu bezahlen gehabt habe. In jenem Schreiben ist jedoch unmissverständlich von 6 monatlichen Raten "ab Anfangs Juli 2021" die Rede, woraus sich ergibt, dass die Stundung ab Juli 2021 jeweils nur für den bei regelmässiger Ratenzahlung noch verblei- benden Restausstand galt. Den weiteren im erwähnten Schreiben enthal- tenen Satz "Ein Nichterfüllen zieht die Betreibung nach sich" verstanden beide Parteien in dem Sinne, wie es der Beklagte in seinem Schreiben vom -5- 21. Mai 2021 selber zum Ausdruck gebracht hat mit dem Satz: "In ihrem Schreiben vom 07.05.2021 gewähren sie mir eine Stundung bis 31.10.2021 unter der Bedingung, dass ich monatlich 400.- CHF bezahle." Die Stundung fiel damit mit dem Ausbleiben der ab Juli fälligen Ratenzahlungen dahin. Wären die Ratenzahlungen wie mit der Beschwerde behauptet erst ab dem 1. November 2021 fällig gewesen, hätten sie keine Bedingung für eine Stundung bis zum 31. Oktober 2021 darstellen können. Im Ergebnis ver- mag der Beklagte somit den Urkundenbeweis nicht zu erbringen, dass die betriebene Schuld in Zeitpunkt des Zahlungsbefehls vom 21. September 2021 gestundet gewesen wäre. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu tragen, und er hat keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kläger haben keine Parteientschä- digung beantragt. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren von Fr. 375.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: die Kläger (Vertreterin) den Beklagten die Vorinstanz -6- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 2'509.50. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -7- Aarau, 2. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Hess