2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 auferlegt, ihnen jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen gemäss Art.123 ZPO vorgemerkt. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 4. Den Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Als unentgeltliche Rechtsbeistände werden der Klägerin MLaw Rosa Renftle, Rechtsanwältin, Rheinfelden, und dem Beklagten Christina Reinhardt, Advokatin, Basel, eingesetzt. Zustellung an: die Parteien (Rechtsvertreterinnen) die Vorinstanz die Beiständin (im Auszug; Erw. 3 und Disp.-Ziff. 1./1.1./4.2 und 4.3)