- Die Beistandsperson hat zu intervenieren bzw. die Kindesschutzbehörde zu informieren, wenn die Ausübung des begleiteten Besuchsrechts durch die Klägerin mit einer zu grossen psychischen Belastung resp. mit einer konkreten Kindswohlgefährdung für D. und E. einherginge. - Die Beistandsperson hat bei der Kindesschutzbehörde per 1. Juli 2022 die Installation eines unbegleiteten Besuchsrechts zu beantragen, sofern die Entwicklung des Kontakts zwischen der Mutter und den beiden Kindern D. und E. mit Blick auf deren Kindeswohl nicht dagegenspricht.