- Vermittlung zwischen den Eltern mit dem Ziel, den Kontakt der Kinder zu beiden Eltern zu wahren. - Das Besuchsrecht ist von der Beistandsperson zu organisieren und durch sie oder eine von ihr zu bestimmende Person zu begleiten. Sie hat zudem sicherzustellen, dass D. und E. vor der Begegnung mit ihrer Mutter von ihren jeweiligen Therapeuten auf die Treffen vorbereitet werden. - Die Beistandsperson hat zu intervenieren bzw. die Kindesschutzbehörde zu informieren, wenn die Ausübung des begleiteten Besuchsrechts durch die Klägerin mit einer zu grossen psychischen Belastung resp.