1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung, werden die Dispositiv-Ziffern 4.2, 4.3, 5 und 6 des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Familiengerichts, vom 14. Juli 2021, aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt: 4.2. 4.2.1. Die Klägerin wird berechtigt, die beiden Töchter D. und E. an einem Tag jede zweite Woche während drei Stunden zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 4.2.2. Die Besuche finden in Begleitung der Beistandsperson oder einer von dieser bezeichneten Person statt. 4.2.3. - 15 -