7. Die prozessuale Bedürftigkeit beider Parteien erscheint glaubhaft (Erw. 1 oben); zudem war das Rechtsmittelverfahren aus beidseitiger Sicht nicht aussichtslos (Art. 117 ZPO). Antragsgemäss (Berufung, S. 10 f.; Berufungsantwort, S. 12 f.) ist den Parteien deshalb die (in Bezug auf die Prozesskostenvorschusspflicht subsidiäre; BGE 142 III 39 Erw. 2.3) unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sind ihre Rechtsvertreterinnen als unentgeltliche Rechtsbeistände einzusetzen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Das Obergericht erkennt: