5. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangsgemäss den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO) und die Parteikosten werden wettgeschlagen. 6. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch der Klägerin um Vollstreckungsaufschub im Unterhaltspunkt (Berufung, S. 10) gegenstandslos.