übersteigendes und damit ein ihr die Leistung von Kinderunterhalt ermöglichendes (Ersatz)-Einkommen erzielen könnte. Dafür bestehen allerdings keine Anhaltspunkte. - 14 - 4.3.3. Dies führt zur Gutheissung der Berufung der Klägerin im Unterhaltspunkt. 4.4. Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (Vermerk der der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegten Einkommen; vgl. Art. 301a ZPO) ist entsprechend anzupassen.