I. und J. als Kniespezialisten in der N. und im Lichte der Tatsache, dass die Klägerin nachweislich Krankentaggelder bezieht (vgl. Lohnabrechnung November 2021 der M., [Berufungsbeilage 3]; Lohnabrechnung Februar 2022 der L. [Beilage 2 zur Eingabe der Klägerin vom 3. März 2022]) als glaubhaft (vgl. Erw. 1 oben), dass die Klägerin vom 27. Oktober 2021 bis am 26. Januar 2022 zu 100 % arbeitsunfähig war resp. dass sie seither ihre Arbeitsfähigkeit erst (vorderhand bis 31. März 2022) auf 50 % steigern konnte.