Zur Beurteilung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang gesundheitliche Probleme einer Erwerbstätigkeit entgegen stehen, ist auch der Richter in eherechtlichen Verfahren auf Unterlagen angewiesen, die (insb.) ärztliche Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die betreffende Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 132 V 99 Erw. 4). Berichte von Spezialisten haben ein höheres Gewicht als diejenigen von Allgemeinpraktikern (vgl. BGE 5A_239/2017 Erw. 2.4). Die bundesgerichtliche Praxis schreibt für die Berücksichtigung eines hypothetischen Ein-