gerin macht ausschliesslich gesundheitliche Gründe geltend, die der Zumutbarkeit eines 100 %-Arbeitspensums schon ab 1. November 2021 entgegenstehen sollen. Für den Nachweis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit ist die Klägerin beweisbelastet (Art. 8 ZGB). Zur Beurteilung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang gesundheitliche Probleme einer Erwerbstätigkeit entgegen stehen, ist auch der Richter in eherechtlichen Verfahren auf Unterlagen angewiesen, die (insb.) ärztliche Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.