Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 teilte die Klägerin mit, dass sich ihr Zustand langsam verbessere. Sie sei aktuell (ab 27. Januar 2022) noch im Umfang von 50 % arbeitsunfähig. Mit Eingabe vom 3. März 2022 teilte die Klägerin unter Beilage eines (weiteren) ihr vom 20. Februar 2022 bis 31. März 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierenden Arbeitsunfähigkeitszeugnisses mit, dass sie weiterhin gesundheitlich angeschlagen sei und sie mit ihrem Lohn (Fr. 943.35 im Februar 2022) ihr Existenzminimum nicht decken könne.