Die Klägerin verlangt für die Anrechnung des hypothetischen Einkommens (Fr. 3'000.00) eine Übergangsfrist bis Ende Juni 2022. In ihrer Berufung (S. 4 und 8 ff.) führte sie dazu aus, kaum habe sie (neben ihrer Anstellung bei L.) eine weitere Anstellung bei der M. angenommen, seien schwerwiegende Probleme mit ihrem Knie aufgetreten. Sie sei seit dem 27. Oktober 2021 krankgeschrieben. Am 8. Dezember 2021 habe sie einen Termin, um die Erfolgschancen einer Knieoperation zu besprechen. Sie beziehe Krankentaggelder (Fr. 1'920.45). In einem anderen Bereich als der Reinigungsbranche könne sie mangels Sprachkenntnissen und Ausbildung keine Anstellung finden.