Der "erforderliche Barunterhalt" der Kinder (nach Abzug der Kinder- und Ausbildungszulagen) wurde auf Fr. 700.00 (C.), Fr. 1'100.00 (D.) und Fr. 900.00 (E.) festgesetzt. Die Klägerin wurde verpflichtet, den ihr Existenzminimum übersteigenden Einkommensüberschuss (Fr. 443.00) als Kinderunterhalt zu bezahlen (je Fr. 159.00 für C. und D. und Fr. 125.00 für E.). Es wurde festgestellt, dass ab 1. November 2021 (noch) eine monatliche Unterdeckung bestehe von Fr. 541.00 bei C., Fr. 941.00 bei D. und Fr. 775.00 bei E. (vgl. Urteil, Erw. 6 bis 8). - 12 -