4. 4.1. Die Vorinstanz verpflichtete die Klägerin (erst) ab 1. November 2021 zur Bezahlung von Kinderalimenten. Sie ging (soweit für diesen strittigen Zeitraum relevant) von Existenzminima von Fr. 2'847.00 (Beklagter) resp. Fr. 2'657.00 (Klägerin) und Einkommen von Fr. 5'320.00 (Beklagter) und (hypothetisch) Fr. 3'000.00 (Klägerin) aus. Der "erforderliche Barunterhalt" der Kinder (nach Abzug der Kinder- und Ausbildungszulagen) wurde auf Fr. 700.00 (C.), Fr. 1'100.00 (D.) und Fr. 900.00 (E.) festgesetzt.