179 Abs. 1, 2. Satz, i.V.m. Art. 134 Abs. 4 ZGB) per 1. Juli 2022 die Installation eines unbegleiteten Besuchsrechts zu beantragen, sofern die Entwicklung des (begleiteten) Kontakts zwischen der Mutter und den Kindern mit Blick auf deren Kindeswohl nicht gegen unbegleitete Besuchskontakte spricht. Die Aufgaben der Beistandsperson (Urteil, Disp.- Ziff. 4.2) sind entsprechend dieser Besuchsrechtsregelung anzupassen. 3.5.2. Die älteste Tochter C. wird am tt.mm.jjjj und damit in Kürze volljährig, weshalb von der Festlegung eines Besuchsrechts abzusehen ist. 3.5.3. In punkto Besuchsrecht ist die Berufung der Klägerin folglich teilweise gutzuheissen.