3.2 oben). Durch entsprechende Ausgestaltung der Aufgaben der Beistandsperson kann sichergestellt werden, dass die Beistandsperson intervenieren könnte bzw. die Kindesschutzbehörde entsprechend informiert (vgl. Art. 314 Abs. 1 und Art. 414 sowie Art. 443 Abs. 2 ZGB), wenn die Ausübung (selbst) des begleiteten Besuchsrechts durch die Klägerin mit einer zu grossen psychischen Belastung resp. mit einer konkreten - 11 -