Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, besteht in der Anordnung, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen. Dieses sog. begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln (BGE 5A_728/2015 Erw. 2.2). Vorliegend hat (bereits) die Vorinstanz für die Kinder die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Organisation und Durchführung des Besuchsrechts angeordnet (Urteil, Disp.- Ziff. 4.1; Erw. 3.2 oben).