3.5. 3.5.1. Mit Blick auf C. und D. Schilderungen gegenüber der Vorinstanz und die von Dr. med. F. bei C. (u.a.) diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung steht vorliegend der Verdacht im Raum, dass die Klägerin gegenüber ihren Kindern psychische und physische Gewalt angewendet hat und es auch zu Handlungen mit sexuellem Bezug gekommen ist. Jedenfalls eine "teilweise Züchtigung der Kinder" bestreitet die Klägerin nicht (act. 43). Der Gedanke daran, ihre Mutter besuchen zu müssen, belastet die Kinder ganz offensichtlich; sie haben angegeben, dass sie ihre Mutter nicht sehen wollen.