Das Kindeswohl ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 5A_306/2019 Erw. 4.4). In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr (zu dessen Festlegung vgl. BGE 5A_450/2015 Erw. 3.3, 5A_290/2020 Erw. 2.3 und 3.2) zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner -8-