Die Rolle des Beistands ähnelt der eines Vermittlers und Verhandlungsführers. Er ist nicht befugt, selbst über die Regelung des Besuchsrechts zu entscheiden, aber der Richter kann ihn damit beauftragen, die praktischen Modalitäten des Besuchsrechts (vgl. BGE 5A_7/2016 Erw. 3.3.2 mit Hinw.) in dem von ihm zuvor festgelegten Rahmen zu organisieren (vgl. BGE 5A_415/2020 Erw. 6.3, 5A_454/2019 Erw. 4.2.2).