Treffen vorzusehen. Die Beiständin könne die Beteiligen nicht zur Kontaktaufnahme verpflichten. Der Beklagte wendet ein, die Mädchen seien schwer traumatisiert und lehnten jeden Kontakt mit der Mutter ab. Sie hätten in der gerichtlichen Anhörung und bei ihren Therapeutinnen von Schlägen mit dem Gürtel oder anderen Gegenständen, von Drohungen mit dem Messer, von sexuellen Handlungen der Mutter und deren Aufforderung, dabei mitzutun, berichtet. Alle drei Mädchen würden von der Opferhilfe unterstützt. Das Verhältnis zur Mutter sei zutiefst zerrüttet. Die Entfremdung habe sich die Klägerin selber zuzuschreiben.