In ihrer Berufung (S. 4 ff.) verlangt die Klägerin ein persönliches Kontaktrecht; in einer ersten Phase begleitet, anschliessend unbegleitet im "üblichen Rahmen". Ein wöchentliches Telefonat widerspreche dem Kindeswohl. Die mit dem vorinstanzlichen Entscheid gewollte Annäherung der Töchter sei nicht eingetreten. Die Telefonate hätten (wenn überhaupt) nur wenige Minuten gedauert. Bis am 3. Dezember 2021 habe immer noch kein Termin für einen begleiteten Kontakt festgestanden. Nach fast einem Jahr Kontaktabbruch sei dringend ein Mindestkontaktrecht mit persönlichen -7-