3. 3.1. Zum der Klägerin eingeräumten Besuchsrecht erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 4.2.3), aufgrund des gestörten Verhältnisses der Kinder zur Klägerin und des konkreten Wunsches der Kinder, ihre Mutter nicht mehr zu sehen, bedürfe es einer Beistandsperson für die Regelung des Besuchsrechts. Zu Beginn solle ein wöchentlicher telefonischer Kontakt zwischen der Klägerin und den Kindern möglich sein. Längerfristig solle ein gerichtsübliches Besuchsrecht angestrebt werden. Beim Aufbau des Besuchsrechts sollten auch die Interessen der Kinder und die Meinungen der behandelnden Psychiater/Psychologen berücksichtigt werden.