2. 2.1. Die Klägerin begründet ihre Berufung im Wesentlichen mit "Umständen, die sich nach dem Entscheid vom 14. Juli 2021 ergeben haben". Neuerungen sind vorliegend, wo Kinderbelange umstritten sind und deshalb die Erfor- schungs- und Offizialmaxime gelten (Art. 296 ZPO), unbeschränkt zulässig (vgl. BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1), was der Beklagte verkennt (Berufungsantwort, S. 5 f. und 9). 2.2. Strittig sind der Beginn der Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber den Kindern (Erw. 4 unten) sowie der Umfang ihres Besuchsrechts (Erw. 3 unten). Im Übrigen ist der angefochtene Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO).