2.3. Mit Berufungsantwort vom 21. Dezember 2021 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung (inkl. Begehren um superprovisorische Massnahmen und um Vollstreckungsaufschub) sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.4. Mit Eingaben vom 10. Februar 2022 und vom 3. März 2022 reichte die Klägerin weitere Unterlagen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: