5. Die Rechtsbegehren in Bezug auf das Kontaktrecht, somit die Aufhebung in E. 1 von Ziffer 4.2 und 4.3 des Entscheids sowie E. 3 und 4 zu dem anzuordnenden Kontaktrecht und der Beauftragung der Beiständin seien superprovisorisch, ohne Anhörung des Berufungsbeklagten, anzuordnen. 6. [Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege] 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen […]. […] Der Berufung sei im Unterhaltspunkt die aufschiebende Wirkung zu gewähren." 2.2. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 reichte die Klägerin weitere Unterlagen ein.