4. Die Beiständin sei zu beauftragen, das Kontaktrecht gemäss E. 3 umzusetzen, zwischen den Eltern zu vermitteln um den Kontakt der Kinder zu beiden Kinder zu wahren und beide Eltern organisatorisch zu unterstützen (Mithilfe bei der Durchführung, geeignete Begleitung organisieren, Beratung bezüglich Aktivitäten während der Besuchszeit).