- Samstag der 20. Februar 2021 von 10.00 bis 16.00 Uhr - Anschliessend jede Woche von Sonntag 17.00 bis Mittwoch 17.00" Weiter sei der Beklagte (unter Vorbehalt des Beweisergebnisses) zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder (über deren Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer Erstausbildung; Ziff. 6 bis 8) monatlich je Kind Fr. 800.00 (zzgl. Kinder- resp. Ausbildungszulagen) und der Klägerin als Ehegattenunterhalt monatlich Fr. 500.00 (Ziff. 9) zu bezahlen. 1.2. Mit Klageantwort vom 2. März 2021 beantragte der Beklagte u.a. die Obhut über die Kinder, die Regelung des Besuchsrechts der Klägerin sowie "allfällige Unterhaltsbeiträge".