Fr. 5'000.00 abgegeben (Beschwerdebeilage 6). Nachdem die dringendsten Forderungen der Beklagten nunmehr (weitgehend) gedeckt sind und sie regelmässige Umsätze erzielt, womit sie in der Lage sein sollte, ihre laufenden Kosten zu decken, kann ihr die Liquidität nicht abgesprochen werden. Zumindest kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher wäre als ihre Zahlungsfähigkeit. Damit hat die Beklagte ihren Zahlungswillen belegt und ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht, sodass die Beschwerde gutzuheissen und das Konkurserkenntnis der Vorinstanz aufzuheben ist.