2. Die Konkursforderung der Klägerin beträgt inklusive Zinsen und Kosten und abzüglich einer bereits vor der Konkurseröffnung geleisteten Zahlung Fr. 1'280.70 (vgl. vorinstanzliche Akten act. 8 Rückseite). Die Beklagte hat während der Beschwerdefrist in mehreren Teilzahlungen insgesamt Fr. 7'900.00 (inkl. Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von Fr. 500.00) bei der Obergerichtskasse hinterlegt. Damit ist die Forderung der Klägerin abgedeckt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers) erfüllt.