" 1. Es sei der angefochtene Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden vom 9. November 2021 aufzuheben, und es sei das Konkurseröffnungsbegehren abzuweisen und die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Klägerin liess sich zur Beschwerde der Beklagten nicht vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: