4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Die Beklagte erhob gegen diesen ihr am 15. November 2021 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 25. November 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen: