1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamts Q. vom 15. Juli 2021 für eine Forderung von Fr. 1'120.80 nebst 5 % Zins seit 15. Juli 2021 sowie eine weitere unverzinste Forderung von Fr. 125.55. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 26. August 2021 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Beklagten am 16. September 2021 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte am 9. November 2021: