7. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Zufolge offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde wurde auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 8. 8.1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 750.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und werden mit dem vom Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 8.2. Der Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist.