Diese Verfügung wurde dem Beklagten nachweislich am 21. Oktober 2021 zugestellt (act. 11). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist entsprechend nicht ersichtlich und für eine (erneute) Zustellung "formhalber" besteht keine Rechtsgrundlage. 6. Soweit der Beklagte im Übrigen anführt, er halte im Weiteren an seiner Gesuchsantwort vom 25. Oktober 2021 fest (Beschwerde S. 2), erfüllt er die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO).