5.2. Insofern der Beklagte mit seinen Ausführungen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen will, ist ihm zu entgegnen, dass es sich bei der Rechtskraftbescheinigung nicht um ein eigenständiges Dokument, sondern um einen Stempel samt Unterschrift auf Gesuchsbeilage 8 handelt. Gemäss Verfügung des Präsidiums des Bezirksgerichts Baden vom 15. Oktober 2021 (act. 8) wurde ihm die Eingabe vom 30. September 2021 samt Beilagen – d.h. samt Gesuchsbeilage 8 – zugestellt. Diese Verfügung wurde dem Beklagten nachweislich am 21. Oktober 2021 zugestellt (act. 11).