Das Vorbringen des Beklagten geht daher fehl. Überdies hat der Beklagte die entsprechenden Behauptungen im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht, sodass sein Vorbringen auch zufolge des Novenverbots nicht greift (vgl. vorne E. 1). 5. 5.1. Mit der Beschwerde bringt der Beklagte ferner vor, die im angefochtenen Entscheid erwähnte Rechtskraftbescheinigung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. September 2021 sei ihm nie zugestellt worden, weshalb er "formhalber" um Zustellung derselben bitte (Beschwerde S. 2). -6-