Die Vorinstanz befasste sich mit der Rückzahlungsvereinbarung lediglich insofern, als dass sie bereits erfolgte (Rück-) Zahlungen berücksichtigte und zum Schluss kam, per 30. September 2021 bestehe gemäss der unbestritten gebliebenen Aufstellung der Klägerin eine offene Restforderung in Höhe von Fr. 99'000.00 (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2). Würde keine rechtswirksame Ratenrückzahlungsvereinbarung vorliegen, so würde dies nichts am Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels ändern. Das Vorbringen des Beklagten geht daher fehl.