4.3. Vorliegend stützte sich die Vorinstanz auf die Verfügung Nr. […] vom 15. Juni 2017 beziehungsweise den Einspracheentscheid vom 26. November 2018 der A. als Rechtsöffnungstitel (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2). Die Vorinstanz befasste sich mit der Rückzahlungsvereinbarung lediglich insofern, als dass sie bereits erfolgte (Rück-) Zahlungen berücksichtigte und zum Schluss kam, per 30. September 2021 bestehe gemäss der unbestritten gebliebenen Aufstellung der Klägerin eine offene Restforderung in Höhe von Fr. 99'000.00 (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2).