Die Rückerstattungsforderung sei mit Einspracheentscheid vom 26. November 2018 rechtskräftig geworden. Die Vollstreckung der Rückerstattungsforderung sei mit Einleitung der Betreibung am 23. August 2021 und damit innerhalb von fünf Jahren seit Ablauf des Kalenderjahres 2018 erfolgt. Die in Betreibung gesetzte Forderung sei damit nicht verwirkt und es sei der Klägerin definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 99'000.00 zu gewähren (angefochtener Entscheid E. 4.2).